
Das Berliner Testament ist eine weit verbreitete Gestaltung für Ehepaare: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und als sogenannte Schlusserben für den Tod des länger lebenden Elternteils eingesetzt.
Dieser Gedanke klingt plausibel: So soll der überlebende Elternteil nicht unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners mit der Belastung einer Erbauseinandersetzung konfrontiert werden. Und natürlich möchte man das familiäre Verhältnis nicht unnötig belasten oder gar zermürben. Schließlich ist aufgeschoben nicht aufgehoben.
Wie lange der überlebende Ehegatte noch leben wird, lässt sich nicht vorhersehen. So makaber dieser Gedanke auch klingt – natürlich wünscht man sich für die eigenen Eltern ein möglichst langes und gesundes Leben.
Ein Sturz und damit einhergehende Pflegebedürftigkeit sowie die notwendige Unterbringung in einer kostenintensiven Pflegeeinrichtung können das vorhandene Vermögen dagegen innerhalb relativ kurzer Zeit erheblich reduzieren. Die Leistungen der Pflegeversicherung decken die tatsächlichen Kosten einer stationären Unterbringung nicht zwangsläufig vollständig ab. Reichen die eigenen Mittel nicht aus, greifen staatliche Leistungen erst unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Aber es muss ja nicht immer gleich das Pflegeheim sein. Vielleicht bleibt der überlebende Elternteil gesund, fit und unternehmungslustig und beschließt irgendwann, das Leben noch einmal richtig zu genießen. Eine große Reise hier, eine Kreuzfahrt dort, vielleicht noch das neue Wohnmobil. In Kurz: Das Vermögen kann über die Jahre erheblich schmelzen.
Das Risiko
Wer seinen Pflichtteilsanspruch beim ersten Erbfall nicht geltend macht, trägt daher das Risiko, dass beim späteren Erbfall wesentlich weniger oder möglicherweise kein entsprechendes Vermögen mehr vorhanden ist.
Das ist keine pessimistische Prognose, sondern schlicht eine Folge davon, dass der überlebende Ehegatte als Vollerbe grundsätzlich selbst über das geerbte Vermögen verfügen kann.
Eine häufige Fehlvorstellung besteht darin, dass das Vermögen des zuerst verstorbenen Elternteils bis zum Tod des überlebenden Ehegatten gewissermaßen unangetastet bleibt. Bei einem klassischen Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte jedoch “Vollerbe” und nicht lediglich Vorerbe. Er kann daher grundsätzlich umfassend über das geerbte Vermögen verfügen. Das bedeutet auch: Das Vermögen ist nicht automatisch für die späteren Schlusserben „reserviert“. Es kann verbraucht, investiert, verschenkt oder – wie bereits angesprochen – für den eigenen Lebensunterhalt oder eine spätere Pflege eingesetzt werden.
Gerade deshalb sollte die Entscheidung, den Pflichtteil beim ersten Erbfall nicht geltend zu machen, nicht allein aus einem familiären Pflichtgefühl heraus getroffen werden.
Auseinandersetzung auf Augenhöhe
Die Geltendmachung des Pflichtteils bedeutet keineswegs, dass Eltern und Kinder anschließend vor Gericht stehen müssen. Eine sachliche und diplomatische außergerichtliche Kommunikation kann dabei helfen, die emotionale Ebene aus der Auseinandersetzung herauszuhalten. Gerade bei einem Berliner Testament ist es häufig sinnvoll, die rechtliche Angelegenheit von der persönlichen Beziehung zwischen Eltern und Kindern zu trennen.
Denn die Frage lautet nicht: „Will ich meinem Elternteil Geld wegnehmen?“*
Sondern zunächst: „Welcher Anspruch steht mir gesetzlich zu – und welches Risiko gehe ich ein, wenn ich ihn heute nicht geltend mache?
Fazit
Ein Pflichtteilsanspruch ist kein Angriff auf die Familie, sondern geltendes Recht. Ob und wann man dieses Recht geltend macht, sollte deshalb eine bewusste Entscheidung sein – und keine Entscheidung aus schlechtem Gewissen.
Häufig gestellte Fragen zu diesem Thema
Was genau ist ein Berliner Testament und wie funktioniert es?
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Die Partner setzen sich darin gegenseitig als Alleinerben ein. Das bedeutet: Beim Tod des ersten Partners erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen allein. Die gemeinsamen Kinder erben rechtlich erst dann, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist (als sogenannte Schlusserben). Durch diese Konstruktion werden die Kinder beim ersten Erbfall gesetzlich enterbt – wodurch für sie automatisch der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht.
Kann der überlebende Elternteil das Berliner Testament später noch ändern?
Grundsätzlich ist ein Berliner Testament nach dem Tod des ersten Partners verbindlich. Der Überlebende kann die Erbfolge für den zweiten Erbfall meist nicht mehr einseitig abändern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im ursprünglichen Testament ausdrücklich eine Freistellungsklausel vereinbart wurde. Ohne eine solche Klausel bleibt die Einsetzung der Schlusserben festgeschrieben.
Was passiert, wenn im Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel steht?
Eine Pflichtteilsklausel sieht vor, dass Kinder, die beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, beim zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass man leer ausgeht. Es kann finanziell dennoch sinnvoller sein, den Pflichtteil sofort geltend zu machen, anstatt auf ein späteres, ungewisses Erbe zu warten.