Wem steht ein Pflichtteil zu?
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Ein Pflichtteil steht grundsätzlich folgenden enterbten Familienangehörigen zu: Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen – also Kindern, Enkeln, Urenkeln etc. – sowie Eltern.
Das Gesetz nennt diese Personen Pflichtteilsberechtigte.
Zu beachten sind jedoch Besonderheiten: So haben Ehegatten und eingetragene Lebenspartner die enterbt wurden nur dann ein Pflichtteilsrecht wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch bestand. Die Abkömmlinge haben immer nur dann ein Pflichtteilsrecht bei Enterbung, wenn nähere Abkömmlinge nicht vorhanden sind. Enkel haben also nur dann ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich der Erbschaft ihrer Großeltern, wenn ihre Eltern, also die Beiden Kinder ihrer Großeltern, nicht mehr leben.
Im übrigen gilt das Pflichtteilsrecht für leibliche Kinder und adoptierte, eheliche und uneheliche, bei Enterbung gleichermaßen.
Eltern die enterbt wurden, haben außerdem nur dann ein Pflichtteilsrecht, wenn keine Abkömmlinge ihrer Kinder vorhanden sind – also wenn sie KEINE Enkelkinder haben.
Alle übrigen Personen sind nicht pflichtteilsberechtigt, wie Geschwister, Großeltern, Lebensgefährten, Freunde oder sonstige Personen. Ob ihnen in ihrem konkreten Fall ein Pflichtteil zusteht, können Sie in unserem Erbenberater in wenigen Klicks feststellen.