Verjährung des Pflichtteils
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Von der eigenen Enterbung zu erfahren ist für viele Menschen im ersten Moment ein enormer Schock von dem man sich erstmal wieder erholen muss. Allerdings steht nahen Angehörigen der sogenannte Pflichtteilsanspruch zu. Das bedeutet ein gewisser Teil der verpflichtend den jeweiligen Angehörigen zusteht an Nachlass. Nun stellt sich jedoch die Frage wie lange man insgesamt Zeit hat diesen Anspruch geltend zu machen. Einen Pflichtteilsanspruch sollte man allerdings nicht zu sehr auf die lange Bank legen, denn die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Verjährungsfrist lässt sich folgendermaßen berechnen.
Verjährung des Pflichtteils
Zunächst müssen wir uns den Beginn der Verjährungsfrist anschauen und dann überlegen bis wann diese drei Jahre reichen. Bei dem üblichen Pflichtteilsanspruch oder Zusatzpflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben beginnt die Verjährung in dem Moment, ab dem der Enterbte von dem Erbfall erfahren hat. Das bedeutet, selbst wenn zum Beispiel der Todesfall bereits einige Jahre zurückliegt, man aber aufgrund von Kontaktabbruch oder ähnlichem nichts mehr von der Person gehört hat und nicht mehr in Kontakt stand, beginnt die Berechnung der Pflichtteilsverjährung tatsächlich erst in dem Moment in dem man von dem Erbfall erfährt.
Anders ist es beim sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch bei der Beschenktenhaftung. Die Verjährungsfrist für den Beschenkten läuft tatsächlich ab dem Moment des Erbfalls – unabhängig davon ob der jeweilige Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat oder nicht.
Beginn der Verjährungsfrist
Der genaue Beginn der Verjährungsfrist ist dann das Ende desjenigen Jahres indem entweder bei der Beschenktenhaftung der Erbfall eingetreten ist, oder bei sonstigen Pflichtteilsberechtigten der Moment in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall erfahren hat.
Ein Beispiel: Der Erblasser ist verstorben am 06.06.2019. Das Testament wird zwei Wochen später eröffnet und am 01.07. enthält ein enterbter Angehöriger ein entsprechendes Schreiben vom Nachlassgericht. Die regelmäßige Verjährung beginnt damit am 31.12.2019 und läuft ab am 31.12.2022. Gerade bei etwas zurückliegenden Erbfällen sollte man daher überlegen ob man die entsprechenden Ansprüche nicht geltend macht. Denn gerade bei Immobilien oder ähnlichen größeren Vermögenswerten kann es um enorme Summen gehen die innerhalb der drei Jahre, also relativ kurzer Frist, geltend zu machen sind.
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Fristen zur Verjährung vom Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch stellt in erster Linie sicher, dass unmittelbare Nachkommen auch dann einen Teil aus dem Nachlass erhalten, wenn diese enterbt wurden. Dieser umfasst die Hälfte vom gesetzlichen Erbe und muss immer individuell berechnet werden. Generell kann es aber zu einer Verjährung vom Pflichtteilsanspruch ankommen. Fällig ist ein Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers. Damit enterbte Kinder, Adoptivkinder oder auch Ehegatten den Pflichtteil in Anspruch nehmen können, müssen Sie die gesetzlich vorgesehene Frist einhalten. Diese beträgt drei Jahre ab der Kenntnis und läuft dann zum Jahresende aus. Liegt eine Verjährung vom Pflichtteilsanspruch vor, kann dieser auch nicht mehr eingefordert werden.
Wann beginnt die Verjährung?
Damit die Verjährung vom Pflichtteilsanspruch nicht eintritt, ist es wichtig zu wissen, wann diese beginnt. Sie startet in der Regel mit dem Ablauf des Jahres. Entscheidend ist hier das Jahr, in dem zum einen der Anspruch entstanden ist und in dem der Betroffene zum anderen darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Am besten lässt sich dies an einem Beispiel verdeutlichen. Auch wenn ein Elternteil beispielsweise im Juni verstirbt, beginnt die Frist zur Verjährung vom ordentlichen Pflichtteilsanspruch erst am 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Sie endet dann mit der Silvesterverjährung nach drei Jahren, also dann zum 31. Dezember.
Was ist die Höchstfrist bei der Verjährung vom Pflichtteilsanspruch?
Neben der normalen Verjährung beim Pflichtteilsanspruch gibt es ebenso eine Höchstfrist. Diese tritt 30 Jahre nach dem Erbfall ein. Hier spielt es übrigens keine Rolle mehr, wann die anspruchsberechtigte Person von dem Erbfall oder der Enterbung in Kenntnis gesetzt wurde. Durch die Höchstfrist von 30 Jahren möchte der Gesetzgeber in erster Linie Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.
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