Wer trägt die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis?
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Muss ich als Pflichtteilsberechtigter die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis selbst tragen?
Die Antwort im groben: Nein.
Als Ausfluss des Anspruchs auf die Wertermittlung hat der Erbe die Kosten der Nachlassverzeichniserstellung zu tragen.
Nur in Ausnahmefällen kann er dies verweigern, wenn der Nachlass so gering und dürftig ist, dass selbst diese Kosten nicht davon getragen werden könnten. Denn die Kosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind als sogenannte Nachlassschulden selbst in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen – als Passiva des Erblassers. Natürlich schmälern sie als Passiva wiederum den Gesamtwert des Nachlasses das sie auch als Ergebnis den Pflichtteilsanspruch in seiner Höhe als Geldanspruch schmälern.
Schuldner der notariellen Nachlassverzeichniserstellung werden jedoch lediglich die Erben.
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